§ 30a MSchG, Art 6septies PVÜ: Sowohl § 30a MSchG als auch Art 6septies PVÜ richten sich gegen sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb durch Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses, wobei § 30a MSchG nicht auf den Markenerwerb durch bestimmte Agenten (Handelsvertreter) und insbesondere nicht auf das Vorliegen eines Alleinvertriebsvertrages zwischen Markenerwerber und Vorbenützer der Marke beschränkt ist. Wer - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist, darf ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben. Entscheidend ist das Vorhandensein einer besonderen Beziehung, die den Erwerber des Markenrechts zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des anderen verpflichtet.