§ 3 Z 15 FBG; § 12 UmgrStG: Das Firmenbuchgericht hat bei seiner Entscheidung über ein Eintragungsbegehren eines Spaltungsvorgangs nach dem UmgrStG einerseits die Einhaltung zwingender gesellschaftsrechtlicher Normen sowie andererseits zu prüfen, ob ein eintragungspflichtiger Vorgang, nämlich die Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes, vorliegt.