§ 101 ArbVG: Wenn der Betriebsrat die Zustimmung zu einer verschlechternden Versetzung nicht erteilt, ist die Klage des Betriebsinhabers auf Ersetzung dieser Zustimmung gegen den Betriebsrat und nicht etwa gegen den betroffenen Arbeitnehmer zu richten. Soll der Vorsitzende des Betriebsrats versetzt werden, muß aus der Klage hervorgehen, daß das Belegschaftsorgan (Betriebsrat) und nicht der Vorsitzende als Arbeitnehmer der Beklagte sein soll.