§ 79 Abs 2 GmbHG; § 863 ABGB: Der Gesellschaftsvertrag kann gemäß § 79 Abs 2 GmbHG die Zustimmung zur Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter den Erben der Gesellschaft vorbehalten. Gemäß § 79 Abs 3 GmbHG ist in diesem Fall die Zustimmung der Gesellschaft formpflichtig. Ebenso kann die Satzung die Zustimmung aller überlebenden Gesellschafter zur Teilung von Geschäftsanteilen vorsehen. Mangels gesetzlicher Regelung bedarf die Zustimmung keiner Formpflicht. Die Zustimmung ist insbesondere schlüssig möglich. Ordnet der Erblasser als Gesellschafter testamentarisch in Abweichung vom Gesellschaftsvertrag (weil unabhängig von der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter) eine Teilung seines Geschäftsanteils auf alle vier Kinder des Erblassers an und gibt der überlebende Gesellschafter entsprechend dem Testament seines Vaters eine Erbserklärung ab, dann liegt darin eine schlüssige Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteils des Erblassers.