Art 131 ff EG-V (Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete); Art 227/3 EG-V; E des Rates 64/349/EWG, 70/549/EWG, 76/568/EWG, 80/1186/EWG, 91/110/EWG, 91/482/EWG, VO 3835/90 /EWG:
EuGH 22. 4. 1997, Rs C-310/95 (Road Air BV).
Aus Art 133/1 EG-V geht nicht klar hervor, ob die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Form einer Zollunion oder eines Freihandelsabkommens mit der Gemeinschaft verbunden werden sollen: Während einzelne Sprachfassungen auf den Ursprung der Waren abstellen, sprechen andere von „Einfuhren aus“; die deutsche Fassung („Einfuhr von Waren aus“) läßt beide Auslegungen zu. Die vom Rat gem Art 136 erlassenen E gestanden aber nur Ursprungswaren Zollfreiheit zu, ebenso das Übereinkommen 64/533. Würde man hingegen allen Waren, die sich innerhalb des Zollgebietes der Vertragsparteien befinden, freien Verkehr zugestehen, würde man den überseeischen Gebieten mit einem Schlag zugestehen, was die MS einander nur schrittweise eingeräumt hatten.