§ 8 AngG; § 2 EFZG; §§ 6, 16 UrlG; § 1155 ABGB: Umsatzprovisionen sind Teil des Entgelts. Eine Vereinbarung, wonach sie nicht zustehen sollen, wenn der Arbeitnehmer vom Dienst abwesend ist, sei es wegen Krankheit, Urlaubs oder wegen Dienstfreistellung, verstößt gegen relativ zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung und ist unwirksam.