Art 215/2 EG-V; Art 40/3 EG-V (Gleichbehandlung im Bereich der Landwirtschaft); RL 90/425 ; RL 80/217 i F RL 91/685 ; E 93/539, 93/553, 93/364, 93/497 (Bekämpfung der Schweinepest):
EuG 15. 4. 1997, Rs T-390/94 (Aloys Schröder und Karl-Julius Thamann/Kom).
Die außervertragliche Haftung nach Art 215/2 EG-V hängt von einem rechtswidrigen Verhalten einer Gemeinschaftsbehörde, einem tatsächlichen Schaden und einem ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden ab (Urteil Koelman). Ein rechtswidriges Verhalten im Bereich der Rechtsetzung kann nur in der Verletzung einer höherrangigen Norm gelegen sein. Handelt es sich um Rechtsetzung im Rahmen eines weiten Ermessensspielraums, muß die Verletzung offensichtlich und schwer sein (Urteil Exporteurs in Levende Varkens). Gesetzgebung ist nicht nur der Erlaß von VO, sondern irgendeines der in Art 189 EG-V genannten Gesetze, somit auch von E, wenn diese, wie im Anlaßfall, gegenüber einzelnen Wirkungen von allgemeiner Tragweite erzeugen. Sie verlieren auch nicht ihr Wesen als Handlungen der Gesetzgebung, wenn nur eine bestimmte Zahl von Bürgern betroffen ist (Urteil Codorniú).