a) Gegenstände, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind, unterliegen in Belgien einer besonderen Steuer und sind besonders zu kennzeichnen (belg Staatsgesetzblatt 1993, 28903). Diese Kennzeichnungspflicht stellt eine technische Vorschrift dar, die der Mitteilungspflicht nach der RL 83/189/EWG unterliegt. Der EuGH verwirft