Nachdem bereits das Urteil Hubbard den § 110 der deutschen Zivilprozeßordnung, der von ausländischen Klägern in Ermangelung der Gegenseitigkeit eine Prozeßkostensicherung verlangt, als Verstoß gegen Art 7 EWG-V (= 6 EGV) erkannt hatte, kam es nunmehr zu einer Bestätigung dieser Haltung. Inzwischen wurde die Geltung des Art 6 auch im Bereich des Verfahrens in Strafsachen anerkannt (Urteil Pastoors = WBl 1997, 111) und lediglich bei unterschiedslos anwendbaren Regelungen kann eine Schlechterstellung von Bürgern anderer MS hingenommen werden (Urteil Perfili = WBl 1996, 349).