vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unmittelbare Zuständigkeit des BVA in Landesvergabesachen*)*)Vgl auch die E des VfGH 30. 9. 1996, B 3067/95 auf S 86 dieses Hefts, sowie die E des VfGH 12. 6. 1996, B 2477/95, WBl 1996, 418.

RechtsprechungVergaberechtwbl 1997, 85 Heft 2 v. 20.2.1997

Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG; § 7 Abs 1 Z 1 BVergG; § 104 Stmk VergG; Art 5 EGV; Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Art 1 Abs 1 Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge: Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag gemäß Art 1 lit a) der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (Baukoordinierungsrichtlinie). Die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinien auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens erfolgte in Österreich für den Bereich des Bundes durch das Bundesvergabegesetz (BGBl Nr 462/1993), für die Länder und Gemeinden durch eigene Landesgesetze. Das entsprechende Steiermärkische Vergabegesetz (LGBl Nr 85/1995 vom 20. Juni 1995) ist am 1. Dezember 1995 in Kraft getreten. Die gegenständliche Ausschreibung wurde in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark - veröffentlicht. Somit sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Vergabegesetzes gemäß dessen § 104 auf die Ausschreibung nicht anzuwenden. Ungeachtet der Verpflichtungen Österreichs aus dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte die gesetzliche Umsetzung der Baukoordinierungsrichtlinie spätestens mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und damit zum 1. Jänner 1995 zu erfolgen. Somit erfolgte die Umsetzung im Bundesland Steiermark verspätet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!