§§ 91 Abs 3, 92 Abs 3 BVergG: Es ist davon auszugehen, daß „Kenntnis des Zuschlages“ gemäß § 92 Abs 3 BVergG überdies erfordert, daß ein Bieter nicht nur von der Tatsache des Zuschlages, sondern auch vom Zuschlagsempfänger Kenntnis hat, da er nur dadurch in den Stand versetzt wird, im Vergleich mit seinem eigenen Angebot beurteilen zu können, ob die rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen für einen Antrag gemäß § 91 Abs 3 BVergG gegeben sind.