§§ 39 Z 8, 40 BVergG: Aus dem Befund des Gutachters ergibt sich, daß das Angebot des Zuschlagsempfängers in mindestens zwei Punkten nicht den Mußkriterien der Ausschreibung entsprach. Allein aus diesem Grunde wäre daher das Angebot des Zuschlagsempfängers gemäß § 39 Z 8 BVergG als nicht den Ausschreibungsbestimmungen entsprechend auszuscheiden gewesen. Der Auftraggeber legt durch das Leistungsverzeichnis einen technischen Standard fest, von dem er während der Angebotsprüfung nicht mehr abgehen darf. Die Bieter müssen darauf vertrauen können, daß die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, die Grundlage der Erstellung ihres Angebotes ist, von diesem auch vollinhaltlich aufrecht erhalten wird. Da das Angebot des Zuschlagsempfängers demnach auszuscheiden gewesen wäre, hätte der Zuschlag jedenfalls an einen anderen Bieter erfolgen müssen. Somit hat der Auftraggeber im Widerspruch zu § 40 BVergG einem Angebot den Zuschlag erteilt, das überhaupt nicht in die engere Wahl für die Zuschlagserteilung hätte kommen dürfen.