§§ 10 Abs 1, 40 BVergG: Der Verantwortung des Auftraggebers, er habe sich in den Ausschreibungsbestimmungen ausdrücklich die freie Auswahl unter den Angeboten vorbehalten, scheint die irrige Rechtsansicht zugrunde zu liegen, die Anwendung des Bestbieterprinzips des § 40 BVergG stünde zur Disposition des Auftraggebers. Der Auftraggeber hätte mit der Durchführung eines offenen Verfahrens einen größtmöglichen Wettbewerb herstellen sollen. Der Umstand, daß er im Zuge der Angebotsprüfung erkannt hat, daß bei einem Teil der nachgefragten Leistung derzeit de facto kein Wettbewerb besteht, darf jedoch keinesfalls jenem Bieter zur Last fallen, der in der Lage war, ausschreibungskonform anzubieten. Dem steht nämlich das Erfordernis des Schutzes der Bieter entgegen, die darauf vertrauen dürfen, daß der Auftraggeber an die von ihm aufgestellten Ausschreibungserfordernisse, insbesondere technische Spezifikationen, gebunden ist. Ein nachträgliches Abgehen des Auftraggebers von Ausschreibungserfordernissen würde jedenfalls einen lauteren Wettbewerb im Sinne des § 10 Abs 1 BVergG verhindern.