Art 83 Abs 2 B-VG; Art 177 Abs 3 EGV; Art 1 Abs 1, Art 2 Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge; Art 41 Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge: Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird unter anderem dann verletzt, wenn eine als Gericht im Sinne des Art 177 EGV zu qualifizierende unabhängige Verwaltungsbehörde im Sinne des Art 20 Abs 2 B-VG entgegen der Anordnung des Art 177 Abs 3 EGV eine vorlagepflichtige Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts dem Europäischen Gerichtshof nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl mit näherer Begründung VfGH 11. 12. 1995, B 2300/95).