Nach dem EuGH (C-510/21 , Austrian Airlines) ist die unzureichende medizinische Erstversorgung eines Reisenden an Bord eines Flugzeugs, die zu einer Verschlimmerung der durch einen "Unfall" iSd Art 17 Abs 1 MÜ (hier: Verbrühung durch Kaffee) verursachten Körperverletzung geführt hat, als Teil dieses Unfalls anzusehen.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.