Ein Repatriierungsflug, der von einem Mitgliedstaat iZm einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisiert wird, stellt nach dem EuGH (C-49/22 , Austrian Airlines) keine "anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen" iSv Art 8 Abs 1 lit b, Art 5 Abs 1 lit a FluggastrechteVO 261/2004 dar.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.