Ob sich der Gebäudeversicherer bei einem vom Wohnungsmieter verursachten Schaden regressieren kann, hängt in erster Linie von der Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen ab. Enthalten diese keinen Regressausschluss ist gleichwohl ein Regressschutz für leichte Fahrlässigkeit anzunehmen. Bei Bestehen eines Regressausschlusses für leichte Fahrlässigkeit steht häufig der Einwand des VR der grob fahrlässigen Herbeiführung des Brandschadens im Raum, sodass der Regressschutz ins Leere zu laufen droht. Ein angemessener Schutz des Mieters wäre durch eine bis dato nicht branchenübliche Privathaftpflichtversicherung für Mietsachschäden oder de lege ferenda durch einen gesetzlichen Regressschutz auch für grobe Fahrlässigkeit zu gewährleisten.