Im Wettbewerb um den scheinbar billigsten Preis hat sich in vielen Branchen die Praxis etabliert, zusätzlich zum Grundentgelt weitere Gebühren einzuheben. Die Zulässigkeit solcher Zusatzentgelte ist seit jeher umstritten. Der OGH prüfte in seinem Urteil v 18. 10. 2022, 4 Ob 59/22p, iZm einer Fitnessstudiokette verschiedene Gebühren und traf wichtige Klarstellungen, deren praktische Bedeutung weit über den Anlassfall hinausgeht. Aus dem Urteil ist abzuleiten, dass Zusatzentgelte der Inhaltskontrolle unterliegen und Verbrauchern nur verrechnet werden dürfen, wenn ihnen eine werthaltige Mehrleistung gegenübersteht (§ 879 Abs 3 ABGB). Zudem müssen Zusatzentgelte transparent sein (§ 6 Abs 3 KSchG). Entgelten für Zusatzleistungen müssen Verbraucher ausdrücklich zustimmen (§ 6c KSchG). Zu Unrecht bezahlte Zusatzentgelte können innerhalb von 30 Jahren zurückgefordert werden.