§ 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 1 Z 1 und 11, § 6 Abs 3, § 28 KSchG
Im Verbandsverfahren nach § 28 KSchG kann sich die Rechtsmittelentscheidung auf rechtliche Argumente zur Unzulässigkeit einzelner Klauseln stützen, die im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht vorgetragen oder zwar vorgetragen wurden, denen das ErstG aber nicht gefolgt ist.