§§ 1 ff, 5, 14 PHG; § 1325 ABGB
Bei ungewollter Schwangerschaft aufgrund des Bruchs einer Verhütungsspirale scheidet eine Haftung nach PHG aus. Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes mit allen damit gewöhnlich verbundenen Belastungen stellt keinen ersatzfähigen Schaden im Rechtssinn dar.