Nach Art 95 DSGVO besteht zwar ein Anwendungsvorrang der ePrivacy-RL 2002/58 und damit der Bestimmungen des TKG. Bei der Auslegung des TKG sind jedoch die Bestimmungen der DSGVO heranzuziehen.
5 R 168/20t
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Nach Art 95 DSGVO besteht zwar ein Anwendungsvorrang der ePrivacy-RL 2002/58 und damit der Bestimmungen des TKG. Bei der Auslegung des TKG sind jedoch die Bestimmungen der DSGVO heranzuziehen.
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