Datenschutzerklärungen unterliegen nur dann der Klauselkontrolle, wenn sie als Vertragsbestimmungen anzusehen sind, dh Vertragserklärungscharakter (Rechtsfolgewille) haben, und nicht als bloße Hinweise rein der Informationserteilung iSd Art 13 f DSGVO dienen. Ein "Datenschutzhinweis" unterliegt der Klauselkontrolle, auch wenn er in einem eigenen Formblatt vorgesehen ist, und der Verbraucher im Versicherungsantrag dessen Kenntnisnahme lediglich bestätigen muss.