Der Grundsatz der "Zweckbindung" (Art 5 Abs 1 lit b DSGVO) verwehrt es dem Verantwortlichen nicht, in einer zu Testzwecken und zur Behebung von Fehlern eingerichteten Datenbank zuvor erhobene und in einer anderen Datenbank gespeicherte Kundendaten zu erfassen und zu speichern, wenn diese Weiterverarbeitung mit den konkreten Zwecken vereinbar ist, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden, was anhand der in Art 6 Abs 4 DSGVO genannten Kriterien und sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.