Nach § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG ist der Schutzzweck der Bankenaufsicht auf die Verhinderung von Schäden der aufsichtsunterworfenen Rechtsträger beschränkt, eine Amtshaftung gegenüber An- und Einlegern besteht mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht. Daraus folgt, dass für Aufsichtsfehler der FMA keine Amtshaftung gegenüber geschädigten Bankkunden (hier: der Commerzialbank Mattersburg) besteht. Dies gilt auch bei grobem Verschulden.