Eine Leistungsänderung, die auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt sein soll, entspricht nicht den Vorgaben an eine möglichst präzise und sachliche Determinierung.
9 Ob 81/21h
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Eine Leistungsänderung, die auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt sein soll, entspricht nicht den Vorgaben an eine möglichst präzise und sachliche Determinierung.
9 Ob 81/21h
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