Eine Vereinbarung, wonach über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen unabhängig davon zustehen sollen, ob dem Gläubiger ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsschaden (insb aufgrund höherer Refinanzierungskosten) entstanden ist, weicht von § 1333 Abs 1 ABGB ohne sachliche Rechtfertigung ab und ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
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