Eine pfandrechtliche Erstreckungsklausel, die dem Pfandbesteller unabhängig vom Bestehen offener Verbindlichkeiten eine Kündigungsmöglichkeit einräumt, ist nicht gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil keine schrankenlose und letztlich unüberschaubare Haftung droht.
6 Ob 94/22z