Verlangt der Werkunternehmer gem § 1168 Abs 1 ABGB trotz Nichtausführung des Werks das vereinbarte Entgelt, muss er den Besteller gem § 27a KSchG darüber informieren, warum keine (höheren) Abzüge für Ersparnisse oder anderweitigen Erwerb gerechtfertigt sind. Die Erfüllung der Informationspflicht ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs. Mit einer Abrechnung unter Berücksichtigung vertraglich vereinbarter Pauschalabzüge (hier: der fiktiven Sätze nach § 16 Abs 1 Honorarordnung für Architekten, HOA) ohne Erteilung weiterer Informationen wird den Anforderungen des § 27a KSchG nicht entsprochen.