Die Notwendigkeit, den Vertrieb aufgrund des COVID-19-Lockdowns auf Fernabsatz umzustellen, begründet keine Ausnahme vom FAGG und dem darin vorgesehenen Rücktrittsrecht des Verbrauchers.
Die Notwendigkeit, den Vertrieb aufgrund des COVID-19-Lockdowns auf Fernabsatz umzustellen, begründet keine Ausnahme vom FAGG und dem darin vorgesehenen Rücktrittsrecht des Verbrauchers.