Nach bisher divergierenden Entscheidungslinien in den unteren Instanzen hat nunmehr der OGH zu den Auswirkungen des Urteils auf die Auslegung des § 16 Abs 1 Satz 3 VKrG aF - und damit mittelbar auch zu § 20 Abs 1 Satz 3 HIKrG aF - Stellung bezogen und diese verneint. Dabei fängt der 3. Senat auch die unionsrechtsfreundliche Sicht des 4. Senats in 4 Ob 62/16w wieder ein und beschränkt den Anwendungsbereich richtlinienkonformer Rechtsfindung.