Eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag fällt nicht unter den Begriff "Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag" iSd Art 2 lit a RL 2002/65/EG , wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und der ursprüngliche Darlehensvertrag den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung vorsieht oder - für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde - die Anwendung eines variablen Zinssatzes.