Bei Kleinbetragssparbüchern, die nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lauten, haben auch materiell Berechtigte und Personen, die das Sparbuch unter Nennung des Losungsworts vorlegen, gegen die Bank - nach Identifizierung ihrer Identität - einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung. Daraus sind unmittelbare vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank gegenüber den das Sparbuch vorlegenden Personen abzuleiten.
4 Ob 209/19t