Der Begriff "behördliche Auflage" ist in Verwaltungsrechtslehre und -praxis dahin zu verstehen, dass er durch einen individuellen Verwaltungsakt auferlegte Lasten meint. Es ist auch für einen durchschnittlichen, nicht juristisch gebildeten VN verständlich, dass der VR nach einem ersatzpflichtigen Schaden nur dem VN konkret "auferlegte" Lasten, nicht aber auch allgemeine gesetzliche Verpflichtungen in Deckung genommen hat.
7 Ob 153/19d