Die Vergütungszinsen iHv 4 % pa (§ 1000 Abs 1 ABGB) für die infolge Spätrücktritts des VN zurückzuzahlenden Prämien verjähren gem § 1480 ABGB grds nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, dh ab Zahlung der Prämie; mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung fällige Zinsen sind verjährt. Als Ausnahme ist zu prüfen, ob eine solche Verjährung den VN daran hinderte, von einem Vertrag zurückzutreten, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht seinen Bedürfnissen entsprach.