Die Belehrung über ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen "ab Zustandekommen des Vertrags" statt wie von § 165a VersVG idF VersRÄG 2006 gefordert "ab "Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags" ist unschädlich, weil für den durchschnittlichen VN klar ist, ab welchem Zeitpunkt die Rücktrittsfrist zu laufen begonnen hat, und ihm dadurch nicht die Möglichkeit genommen wird, unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Information sein Rücktrittsrecht auszuüben.