Bei Flügen, für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt, kann der Ausgleichsanspruch (Art 7 Fluggastrechte-VO) wegen Annullierung des letzten Teilflugs nach Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO (Erfüllungsort) auch dann vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs geltend gemacht werden, wenn die Flüge von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und der annullierte Flug einen anderen Abflugort hat. Der Abflugort des ersten Teilflugs genügt dem Nähe-Kriterium zwischen Beförderungsvertrag und zuständigem Gericht und dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit.