Art 82 Abs 3 DSGVO, wonach der Verantwortliche/Auftragsverarbeiter von der Haftung befreit wird, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, normiert nur eine Beweislastumkehr für das Verschulden. Die Beweislast für Eintritt und Höhe des Schadens sowie Kausalzusammenhang trägt der Kläger.