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Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG aF

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2020/16VbR 2020, 28 Heft 1 v. 31.1.2020

Rücktrittsgegner des Verbrauchers nach § 5 Abs 2 KMG aF (§ 21 Abs 2 KMG 2019) ist - ebenso wie beim Rücktritt gem § 5 Abs 1 KMG aF (§ 21 Abs 1 KMG 2019) - sein jeweiliger Vertragspartner, nicht auch der Anbieter iSd § 1 Z 6 KMG aF, der gem § 14 Z 3 KMG aF (§ 9 Z 3 KMG 2019) verpflichtet gewesen wäre, dem Verbraucher den Erwerb der Veranlagung in Immobilien bei Vertragsabschluss schriftlich zu bestätigen.

9 Ob 60/19t

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