Der nach vorzeitiger Kündigung des Lebensversicherungsvertrags trotz Vinkulierung und Verpfändung zugunsten der allein bezugsberechtigten Bank vom VR irrtümlich an die VN ausbezahlte Rückkaufswert kann nur dann nicht nach § 1431 ABGB zurückgefordert werden, wenn das Geld gutgläubig verbraucht wurde. Gutgläubigkeit ist schon dann zu verneinen, wenn der Empfänger zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags auch nur zweifeln musste.