Das Rücktrittsrecht gem § 165a VersVG idF BGBl 1993/90 (Vertragsabschlüsse zwischen 1. 1. 1994 und 1. 1. 1997) bestand nur für Verträge mit nicht in Ö gelegenen Niederlassungen, nicht jedoch für Inlandsverträge. Mangels planwidriger Unvollständigkeit besteht auch keine Gesetzeslücke, die durch Analogie geschlossen werden könnte. Dem VN (hier: Versicherungsbeginn am 1. 12. 1996) stand daher kein Rücktrittsrecht zu, weshalb er darüber auch nicht belehrt hätte werden müssen.