Das Flugunternehmen ist von der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen iS der Fluggastrechte-VO nur befreit, wenn es nachweisen kann, dass (1) die Annullierung/Verspätung des Fluges auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, ie die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Flugunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, sowie (2) dass sich diese auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat.