Die Bank kann sich von ihrer Haftung wegen Nichtoffenlegung der Innenprovision jedenfalls dann nicht mit der Unkenntnis des konkreten Bankberaters von den Provisionszahlungen befreien, wenn sie durch spezielle vertriebsfördernde Maßnahmen (hier: Bereitstellung von Unterlagen, Produktpräsentationen, Schulungen ua unter Beiziehung der Emittentin, Informationsreisen und Bonifikationen) Einfluss auf dessen Beratungstätigkeit und die Anlageentscheidung des Kunden nimmt. Eine unabhängige Beratung ist damit trotz Unkenntnis des Beraters von den Provisionszahlungen nämlich nicht sichergestellt.