Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ist die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nicht, ihre Verneinung nur dann anfechtbar, wenn das nach der Entscheidung sachlich zuständige Gericht seinen Sitz in einer anderen Gemeinde hat (§ 45 JN). Der Rechtsmittelausschluss ist auf die Abgrenzung zwischen allgemeiner Gerichtsbarkeit und Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht anwendbar (hier: Verneinung der sachlichen Zuständigkeit durch LGZ Wien und Überweisung an ASG Wien).