Fordert der Beklagte nach Empfang einer teilweise unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung geleisteten Zahlung den Kläger dazu auf, den Vorbehalt zurückzuziehen, widrigenfalls eine Klage folgen werde, stellt dies für die Klage auf Rückzahlung des vorbehaltenen Betrags keine mangelnde Veranlassung iSd § 45 ZPO dar.
11 C 387/18z