Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg befasst sich diesfalls mit der Frage, ob ein Gästetransport als Versorgung einer Einrichtung zu verstehen ist; hier: Versorgung sonstiger von Seilbahn- und Schleppliftunternehmen betriebene Einrichtung.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 2 SportG Vlbg
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