Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im gegenständlichen Fall die Abnahme und Einbehaltung der Fahrzeugpapiere das gelindeste Mittel darstellte, um den Lenker eines Kfz an der Weiterfahrt zu hindern.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 8 KFG; § 101 Abs 1 KFG; § 102 Abs 12 KFG; § 67a AVG

