Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu entscheiden, ob dauernd stark gehbehinderte Personen auf Freiflächen parken dürfen, die dem Abstellen von Einsatzfahrzeugen dienen.
Rechtsgrundlagen: § 26 Abs 1 StmkFeuerpolG; § 29b Abs 2 StVO
Schlagwörter:

