Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Inbetriebnahme des Motors, um sich im Auto aufzuwärmen und darin zu schlafen den Tatbestand des § 4 Abs 7 FSG erfüllt.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 7 FSG
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Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Inbetriebnahme des Motors, um sich im Auto aufzuwärmen und darin zu schlafen den Tatbestand des § 4 Abs 7 FSG erfüllt.
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