Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte sich der Rechtmäßigkeit einer formalen Entziehung der Lenkerberechtigung zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 FSG
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Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte sich der Rechtmäßigkeit einer formalen Entziehung der Lenkerberechtigung zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 FSG
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