Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der rechtskräftige Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, eine Vorfrage für den Entziehungsbescheid darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 38 AVG; § 69 Abs 1 AVG; § 24 Abs 4 FSG
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